Satzung
SATZUNG für den „Anglerverein Kössern“
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen
„Anglerverein Kössern“
Er hat den Sitz in D - 04668 Grimma OT Großbothen
Seine Eintragung in das Vereinsregister erfolgte unter der Nummer VR 171.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Er ist Mitglied des „Bezirksanglerverband Leipzig Sachsen-West e.V.“
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Anglern, die sich zum Ziel setzen, das weidgerechte Angeln zu verbreiten und zu verbessern.
Sein Ziele will er erreichen durch:
Hege und Pflege des Fischbestands in den vom Bezirksanglerverband Leipzig Sachsen-West e. V. vertraglich genutzten Gewässern,
Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf das Biotop „Gewässer“, also auf alle im und am Wasser lebenden Tiere und Pflanzen, einschließlich der Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und des natürlichen Wasserlaufs,
Beratung der Mitglieder in allen mit dem Angeln und dem Naturschutz zusammenhängenden Fragen sowie deren Weiterbildung durch Vorträge, Lehrgänge, usw.
Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke körperlicher Ertüchtigung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder durch Nutzung und Erhaltung von Fischgewässern und Freizeitgelände,
Förderung der Vereinsjugend.
Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer und damit für die Erhaltung der Volksgesundheit ein. Er unterstützt Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und natürlicher Wasserläufe und ähnliche Bestrebungen.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die zum Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Aufnahme von Mitgliedern
Mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten können Kinder vom 6. Lebensjahr Mitglied werden. Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist.
Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins an.
Als fördernde Mitglieder, die das Angeln nicht betreiben, können volljährige Personen aufgenommen werden. Sie erhalten keine Fischereipapiere. Die Aufnahme erfolgt durch Antrag durch Beschluss des Vorstands. Ein zurückgewiesener Aufnahmegesuch kann vor Ablauf von 2 Jahren nicht erneuert werden.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied Beiträge und sonstige Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten,
durch Ausschluss. Er kann erfolgen wenn ein Mitglied
a) gegen die Regeln der Satzung, gegen anerkannte Regeln der Fairness und gegen Sitte und Anstand grob verstoßen hat,
b) wenn er das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer beschädigt hat,
c) wenn er gegen Fischereivorschriften des Vereins verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat,
d) wenn es innerhalb der Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat,
e) wenn er trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen und sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand (alternativ Ehrenrat). Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtlich Gehör gewährt worden sein. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich. Alternativ: Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung die Berufung an den Ehrenrat des Vereins möglich. Der Ehrenrat entscheidet endgültig.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurück gewährt. Ein Anteil am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapier, Vereinsabzeichen und dergleichen sind ohne Ersatz zurückzugeben.
§ 5 Disziplinarstrafen
Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand (alternativ Ehrenrat) in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen aufgenommen
zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis,
Zahlung von Geldbußen,
Verweis mit oder ohne Auflage,
Verwarnung mit oder ohne Auflage,
mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.
Gegen Entscheidungen nach a) und b) ist die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich. (Alternativ: Ehrenrat wenn Vorstand entscheidet. )
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, das angeln nur im Rahmen der Gesetzliche Vorschriften und der festgelegten Bedingung auszuüben, sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten,
den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern sich auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,
Zweck und Aufgabe des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossenen Verpflichtungen zu erfüllen,
die Anglerprüfung abzulegen.
Entsprechend der Finanzordnung des Bezirksanglerverbands Leipzig Sachsen-West e. V. sind die Beiträge und Gebühren an den Bezirksanglerverband abzuführen.
Die Rechte Der Mitglieder ruhen, falls fällig Beiträge oder sonstige geldliche Verpflichtungen nicht durch Quittungsmarken oder andere Zahlungsbelege nachgewiesen werden können.
§ 7 Organe des Vereins, Vereinsleitung
Organe des Vereins sind:
der Vorstand
die Mitgliederversammlung
zu 1.
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, einem Schriftführer, dem Schatzmeister und dem Gewässerwart.
Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat einzeln Vertretungsbefugnis; die des 2. Vorsitzenden wird jedoch auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.
Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen dieses vorbehalten ist
Der Vereinsvorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder.
Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken. Die tatsächliche Geschäftsführung muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des steuerbegünstigten Zweckes gerichtet sein.
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.
Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1., in seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes, darunter einer der Beiden Vorsitzenden anwesend ist.
zu 2.
Mitgliederversammlung
In jedem Kalenderjahr muss in den ersten 3 Monaten eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird einberufen vom 1. Vorsitzenden während einer Frist von 1 Monat. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten; sie hat schriftlich oder durch Veröffentlichung zu erfolgen. Unter anderem gehört zu ihren Aufgaben:
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes sowie des Gerichts der Kassenprüfer
Die Entlastung des Vorstands nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Rechnungsprüfer und gegebenenfalls des Ehrenrates.
Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Festlegung des Jahresbeitrages.
Satzungsänderung Entscheidungen über Anträge des Vorstands oder der Mitglieder, über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes bei Ausschüssen oder Disziplinarentscheidungen
Verschiedenes
Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn Sie mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung auch dann einberufen, wenn ein Drittel aller ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angebe von gründen beantragt. Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse beinhalten müssen. Sie werden vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.
§ 8 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die gleiche Dauer wie der Vorstand gewählt. Sie dürfen kein anderes Amt im Verein begleiten. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen, am Jahresschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung vorzutragen.
§ 9 Ehrenrat
Aufgabe des Ehrenrates ist es
a) in allen Streitfällen unter Mitgliedern, sofern er von dem Vorstand oder einem der Mitglieder angerufen wird, als Schlichtungsausschuss tätig zu werden,
b) über Berufung bei Ausschlüssen nach §4 und Disziplinarmaßnahmen nach §5zu entscheiden.
(Alternativ: Über Ausschluss nach §4 b) und Disziplinarmaßnahmen nach §5 zu entscheiden.
§ 10 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss einer dazu berufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch bleibt, der Gemeinde am Sitz des Vereins treuhänderisch übergeben mit der Auflage, es solange zu verwalten, bis es für gleiche Zwecke anderen gemeinnützigen Vereinen wieder übergeben werden kann.